Die sechs internationalen Rechtsebenen
in ihrer Reihenfolge von der übergeordneten zur unterlegenen
Ref ÖA MdI 2011
GRUNDSÄTZLICHE ERLÄUTERUNG:
Um die Situation in und um Deutschland zu verstehen, bedarf es Kenntnis des Aufbaus des internationalen Rechtssystems. Es besteht völkerrechtlich Einigkeit darüber, daß zu den Grundsätzen ordentlicher Rechts- staatlichkeit eine Hierarchie der anzuwendenden Vorschriften gehören muß. Auf die deshalb verbindlich definierten Ebenen wiederum sind folgende international vereinbarten Regeln anzuwenden:
Das System der sechs Rechtsebenen ist streng logisch aufgebaut.
Daher gilt, daß eine unterlegene Rechtsebene
• sich aus einer übergeordneten Ebene ergibt, also darin erwähnt oder genehmigt ist
• von der genehmigenden Ebene abhängt, mit deren Wegfall also erlischt
• und dem Sinn oder Wortlaut einer übergeordneten Ebene nicht widersprechen darf.
Die Ebenen des Kriegsrechts (2. / 3.) sind an den fehlenden Frieden gebunden.
Sie sind daher völkerrechtlich anzuwenden, solange
• ein äußerer und innerer Friede nicht besteht (Waffenstillstand o.ä. ist nicht ausreichend),
• völkerrechtlich verbindliche, kriegesbegründete oder -begründende
Freundschafts-, Beistands- oder Militärpakte oder -Bündnisse weiterbestehen,
oder ein unterzeichneter, gültiger Friedensvertrag nicht in Kraft getreten ist.
Der Wegfall einer untergeordneten Ebene verweist an die übergeordnete.
Die rechtliche Zuständigkeit wird automatisch auf die nächsthöhere Ebene übertragen, wenn
• die untergeordnete Rechtsebene sachlich nicht zuständig oder rechtlich nicht zulässig ist,
• die untergeordnete Rechtsebene suspendiert ist,
• oder die untergeordnete Ebene aufgehoben oder ihr Geltungsbereich weggefallen ist.
Die Rechtsebenen werden im Folgenden in der Reihenfolge definiert:
• BEZEICHNUNG DER RECHTSEBENE,
• Über- und Unterlegenheit gegenüber den anderen Rechtsebenen
• Grundlage: Nachweis des jeweiligen Gesetzestextes, Fundstelle
• im definierten Geltungsbreich gültig bzw. in Kraft seit [Datum],
• Anmerkungen und Besonderheiten,
• räumlicher Geltungsbereich,
• oberste Instanz bzw. oberster Befehlshaber (bei Militärgesetzen)
Die detaillierte Information über die sechs Internationalen Rechtsebenen
können (sollten!) Sie sich hier: "Die sechs internationalen Rechtsebenen.pdf" herunterladen.
