Die Reichsländer sind zwar noch Freistaaten, bedingen aber keine eigene Staatsbürgerschaft mehr.

War jemand in der Weimarer Republik noch Staatsangehöriger des Deutschen Reiches und Staatsbürger eines seiner Freistaaten (womit man von diesen Staaten auch seinen Ausweis erhielt), so ist die heutige, allgemeinverbindliche Regelung die, daß wir Staatsbürger des Deutschen Reiches und Landesangehörige des Reichslandes sind. Daraus folgt, daß erstrangig die Reichsverfassung und unterhalb dessen (vergl. Rechtsebenen) die jeweilige Landesverfassung für uns gilt.

Die einzelnen Reichsländer sind die Freistaaten:

 

 

in Landeskommissärbezirke aufgeteilt

in acht Regierungsbezirke aufgeteilt

in Bezirke aufgeteilt

in Oberämter aufgeteilt

in Bezirke aufgeteilt

         

          mit Landesteil Lübeck , in Bezirke aufgeteilt

in zwei Landkreise aufgeteilt

    

in Bezirke aufgeteilt

in Bezirke aufgeteilt

mit Landesteilen Oldenburg, Lübecker Land und Landesteil Birkenfeld

in sieben Land- und drei Stadtkreise aufgeteilt

in Kreishauptmannschaften aufgeteilt

in zwei Landkreise aufgeteilt

in Kreisämter aufgeteilt

in die drei Provinzen Rheinhessen / Oberhessen / Starkenburg aufgeteilt

in Bezirke aufgeteilt

in Provinzen  aufgeteilt