Die Reichsländer sind zwar noch Freistaaten, bedingen aber keine eigene Staatsbürgerschaft mehr.
War jemand in der Weimarer Republik noch Staatsangehöriger des Deutschen Reiches und Staatsbürger eines seiner Freistaaten (womit man von diesen Staaten auch seinen Ausweis erhielt), so ist die heutige, allgemeinverbindliche Regelung die, daß wir Staatsbürger des Deutschen Reiches und Landesangehörige des Reichslandes sind. Daraus folgt, daß erstrangig die Reichsverfassung und unterhalb dessen (vergl. Rechtsebenen) die jeweilige Landesverfassung für uns gilt.
Die einzelnen Reichsländer sind die Freistaaten:
in Landeskommissärbezirke aufgeteilt
in acht Regierungsbezirke aufgeteilt
in Bezirke aufgeteilt
in Oberämter aufgeteilt
in Bezirke aufgeteilt
mit Landesteil Lübeck , in Bezirke aufgeteilt
in zwei Landkreise aufgeteilt
in Bezirke aufgeteilt
in Bezirke aufgeteilt
mit Landesteilen Oldenburg, Lübecker Land und Landesteil Birkenfeld
in sieben Land- und drei Stadtkreise aufgeteilt
in Kreishauptmannschaften aufgeteilt
in zwei Landkreise aufgeteilt
in Kreisämter aufgeteilt
in die drei Provinzen Rheinhessen / Oberhessen / Starkenburg aufgeteilt
in Bezirke aufgeteilt
in Provinzen aufgeteilt
